Die europäische Wassercharta

Die europäische Wassercharta

 Im Oktober 1967 verabschiedete der Europarat die am 6. Mai 1968 in verkündete EUROPÄISCHE WASSERCHARTA. Diese Grundsatzerklärung regelt eine korrekte Wasserbewirtschaftung, die in 12 Artikeln ausgeführt wird:

  • 1. Es gibt kein Leben ohne Wasser. Wasser ist eine unentbehrliche Quelle für jede menschliche Tätigkeit.

  • 2. Wasser ist nicht unerschöpflich. Es muss bewahrt, überwacht und, wenn möglich, vermehrt werden.

  • 3. Wer Wasser verschmutzt, bedroht menschliches Leben und das aller anderen Lebewesen, die von diesem Gut abhängen..

  • 4. Die Wasserqualität muss gut genug für jede Art der Verwendung sein, vor allem muss sie den Anforderungen der öffentlichen Gesundheit genügen.

  • 5. Wenn das Abwasser ins Abflusssystem kommt, muss es in einem Zustand sein, der spätere Verwendung nicht unmöglich macht.

  • 6. Es ist notwendig, die Pflanzenwelt, besonders die Wälder, zu bewahren, um den Wasserkreislauf zu erhalten..

  • 7. Die Wasserressourcen müssen geschützt werden.

  • 8. Der richtige Einsatz von Wasser muss durch die entsprechenden Behörden geplant werden.

  • 9. Der Schutz des Wassers muss mit verstärkter Forschung, der Ausbildung von Experten und mit entsprechender öffentlicher Information um ein Vielfaches verbessert werden..

  • 10. Wasser ist ein Allgemeingut. Sein Wert muss von allen anerkannt werden. Jeder Mensch hat die Pflicht, Wasser zu sparen und es mit Sorgfalt zu verwenden..

  • 11. Es ist wichtiger, die Grundlage für den sorgsamen Umgang mit Wasser direkt bei den natürlichen Wasservorkommen zu schaffen, als innerhalb politischer und administrativer Grenzen.

  • 12. Wasser hat keine Grenzen. Es ist ein Allgemeingut, für dessen Schutz internationale Zusammenarbeit notwendig ist.

 

Adjuntos:

Descargar este adjunto (R_00041.pdf)Descargar Carta Europea del Agua